Untertitel und Recht: Regeln zur Barrierefreiheit von Videos in der EU und den USA

Welche Regeln auf beiden Seiten des Atlantiks für Onlinevideos gelten, was sie verlangen, welche Stichtage heute greifen – und eine praktische Checkliste.

Aktualisiert am 9 Min. LesezeitVom AutoCap-Team

Kurz gesagt

Kein einzelnes Gesetz schreibt vor, dass jedes Video Untertitel haben muss. Stattdessen verpflichten mehrere Regelungen bestimmte Organisationen, ihre Websites, Apps, Dienste oder Sendungen barrierefrei zu gestalten – und diese Regelungen stützen sich auf Standards, allen voran die WCAG, die Untertitel sehr wohl verlangen. Ob ein Video Untertitel braucht, hängt davon ab, wer es wo veröffentlicht.

Untertitelvorschriften in der EU und den USA im Überblick
RegelungFür wen sie giltWas das für Videos bedeutetStichtage
WCAG 2.1 und 2.2Der Standard, auf den sich die übrigen Regelungen stützenUntertitel (A); Live-Untertitel und Audiodeskription (AA)2018 und 2023
European Accessibility ActAufgeführte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher in der EUBarrierefreie Websites und Apps; Weitergabe von ZugangsdienstenGilt ab dem 28. Juni 2025
EN 301 549Die europäische Norm für barrierefreie IKTWCAG für Webinhalte; Untertitelunterstützung in PlayernV3.2.1 ist maßgeblich; V4.1.1 erschienen im September 2026
EU-WebseitenrichtlinieWebsites und Apps öffentlicher Stellen in der EUUntertitel für aufgezeichnete Videos, die seit dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden2019–2021
Regel nach ADA Title IIUS-Bundesstaaten und -KommunenWCAG 2.1 Stufe AA26. April 2027 oder 26. April 2028
ADA Title IIIUS-Unternehmen mit PublikumsverkehrKeine detaillierte Regel; DOJ-Leitfaden nennt fehlende UntertitelLeitfaden vom 18. März 2022
Section 508US-BundesbehördenWCAG 2.0 Stufe A und AASeit dem 18. Januar 2018
CVAA und 47 CFR 79.4Sendungen, die im US-Fernsehen mit Untertiteln laufenUntertitel auch online, einschließlich ClipsSchrittweise 2012–2017

WCAG: die technische Grundlage

Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C bilden die Grundlage jeder Regelung in diesem Ratgeber, direkt oder über die EN 301 549. WCAG 2.1 erschien am 5. Juni 2018, WCAG 2.2 am 5. Oktober 2023. Inhalte, die 2.2 erfüllen, erfüllen auch 2.1, und WCAG 2.2 ist zugleich internationale Norm: ISO/IEC 40500:2025.

WCAG-Erfolgskriterien für Videos mit Ton
ErfolgskriteriumStufeAnforderung
1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet)AUntertitel für aufgezeichnete Audioinhalte in synchronisierten Medien
1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative (aufgezeichnet)AAudiodeskription oder eine vollständige Textalternative
1.2.4 Untertitel (live)AAUntertitel für Live-Audioinhalte in synchronisierten Medien
1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet)AAAudiodeskription für aufgezeichnete Videos

Zwei Details sind wichtig. Stufe AA – auf die sich diese Regelungen beziehen – schließt alle Kriterien der Stufe A ein und bedeutet damit Untertitel für aufgezeichnete und Live-Videos plus Audiodeskription. Und die WCAG-Definition von Untertiteln umfasst auch nicht gesprochene Audioinhalte wie Geräuscheffekte und die Kennzeichnung der Sprechenden, nicht nur Dialoge. Audiodeskription kann einfacher sein, als sie klingt: Laut WCAG ist keine zusätzliche Beschreibung nötig, wenn die Tonspur bereits alle wichtigen visuellen Informationen vermittelt.

EU: der European Accessibility Act

Der European Accessibility Act – Richtlinie (EU) 2019/882, verabschiedet am 17. April 2019 – legt Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen fest. Die Mitgliedstaaten mussten ihn bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umsetzen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Jeder Mitgliedstaat legt eigene Sanktionen fest, die laut Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Was er abdeckt

Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden: Computer und Betriebssysteme für Verbraucher; Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten; Verbrauchergeräte für elektronische Kommunikation oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten; sowie E-Book-Reader.

Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden: elektronische Kommunikation; Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Medien bieten; Teile der Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps, E-Tickets und Reiseinformationen; Bankdienstleistungen für Verbraucher; E-Books; und E-Commerce. Auch die Annahme von Notrufen unter 112 ist erfasst.

Wo Videos ins Spiel kommen

  • Websites und Apps betroffener Dienste müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein – die vier Prinzipien der WCAG –, mit der EN 301 549 als praktischem Maßstab. Der EAA nimmt nur ältere aufgezeichnete Videos aus (siehe unten), neuere Videos fallen dort also darunter.
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Medien bieten, einschließlich elektronischer Programmführer, müssen Zugangsdienste wie Untertitel für gehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung vollständig weitergeben – synchron, in angemessener Qualität und so, dass Nutzer deren Darstellung selbst steuern können.
  • Ausgenommen auf Websites und in Apps: aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Archive, die seitdem weder aktualisiert noch bearbeitet wurden, und Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt oder kontrolliert.

Für Sender und Abrufdienste gelten zusätzliche Pflichten aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU), auf die der EAA verweist.

Ausnahmen und Übergangsfristen

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme – sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen.
  • Bis zum 28. Juni 2030 dürfen Dienstleister Produkte weiter nutzen, die sie bereits rechtmäßig eingesetzt haben, und Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, jedoch höchstens fünf Jahre ab diesem Datum.
  • Selbstbedienungsterminals, die bereits im Einsatz sind, dürfen – sofern ein Mitgliedstaat das zulässt – bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens 20 Jahre.

EU: EN 301 549

Die EN 301 549 ist die harmonisierte Europäische Norm für barrierefreie IKT, herausgegeben von ETSI, CEN und CENELEC. Wer eine harmonisierte Norm erfüllt, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, profitiert für die davon abgedeckten Anforderungen von der Vermutung der Konformität mit dem EAA.

  • Version 3.2.1 (2021) basiert auf WCAG 2.1 Stufe AA und bleibt laut dem AccessibleEU-Zentrum der Europäischen Kommission maßgeblich, bis eine neue Version im Amtsblatt gelistet wird.
  • Version 4.1.1, erschienen im September 2026, stellt auf WCAG 2.2 um und ordnet ihre Anforderungen dem EAA zu. Sobald sie gelistet ist, begründet sie eine Konformitätsvermutung sowohl für den EAA als auch für die Webseitenrichtlinie. Als AccessibleEU am 7. September 2026 über ihre Veröffentlichung berichtete, war sie noch nicht gelistet.

Abschnitt 7 der Norm betrifft Videoplayer und Apps, nicht Untertiteldateien. Version 3.2.1 verlangt: eine Möglichkeit, Untertitel anzuzeigen; bei aufgezeichneten Inhalten eine Abweichung von höchstens 100 Millisekunden zum Zeitstempel jedes Untertitels; eine Steuerung der Untertiteldarstellung durch die Nutzer, außer bei nicht veränderbarem Text wie Bitmap-Untertiteln; und bei Produkten, die hauptsächlich Videos abspielen, Bedienelemente für Untertitel und Audiodeskription auf derselben Ebene wie die wichtigsten Wiedergabe-Bedienelemente.

EU: die Webseitenrichtlinie (Web Accessibility Directive)

Die Richtlinie (EU) 2016/2102, verabschiedet am 26. Oktober 2016, gilt für Websites und mobile Apps öffentlicher Stellen. Sie gilt seit dem 23. September 2019 für Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2020 für alle anderen Websites und seit dem 23. Juni 2021 für Apps.

  • Video: Aufgezeichnete Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, und Live-Medien sind ausgenommen – aufgezeichnete Videos, die seitdem veröffentlicht wurden, fallen also darunter.
  • Ausgenommen: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; Nichtregierungsorganisationen, die weder für die Öffentlichkeit wesentliche Dienste noch speziell auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Dienste anbieten; und nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen, außer bei wesentlichen Verwaltungsfunktionen.
  • Erklärungen: Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Die Mitgliedstaaten können zudem strengere nationale Vorschriften erlassen.

USA: ADA Title II (Bundesstaaten und Kommunen)

Eine Regel des US-Justizministeriums (DOJ) von 2024 unter Title II des ADA macht WCAG 2.1 Stufe AA zum Standard für die Webinhalte und mobilen Apps, die Bundesstaaten und Kommunen anbieten oder bereitstellen – von städtischen Websites bis zu öffentlichen Schulbezirken. Eine am 20. April 2026 veröffentlichte vorläufige Regel (Interim Final Rule) hat die Fristen verlängert. Die aktuellen Fristen laut ADA.gov:

Fristen der Web-Regel nach ADA Title II
Bundesstaat oder KommuneFrist
Einwohnerzahl ab 50.00026. April 2027
Unter 50.000 sowie Zweckverbände (Special Districts)26. April 2028

Konkret heißt das: Untertitel für aufgezeichnete und Live-Videos sowie Audiodeskription für aufgezeichnete Videos. Ausnahmen gibt es für bestimmte archivierte Inhalte, bereits vorhandene Dokumente und Social-Media-Beiträge, Inhalte Dritter sowie individuelle, passwortgeschützte Dokumente. Die Ausnahmen heben die Pflicht zu wirksamer Kommunikation aber nicht auf: Das DOJ nennt als Beispiel eine Stadt, die ein archiviertes Video untertitelt, wenn eine Person mit Hörbehinderung um Zugang bittet.

USA: ADA Title III (Unternehmen mit Publikumsverkehr)

Title III gilt für Unternehmen mit Publikumsverkehr, von Geschäften und Banken bis zu Hotels und Arztpraxen. Keine DOJ-Verordnung legt für sie detaillierte Webstandards fest. Der Leitfaden des DOJ vom 18. März 2022 stellt aber klar, dass der ADA auch für ihre Online-Angebote gilt, lässt ihnen Spielraum bei der Umsetzung und verweist auf die WCAG. Er nennt Videos ohne Untertitel als Barriere und empfiehlt genaue, synchrone Untertitel, die die Sprechenden kennzeichnen. Der Leitfaden weist selbst darauf hin, dass er keine Gesetzeskraft hat.

Im Fall Robles v. Domino’s Pizza (2019) entschied das Bundesberufungsgericht für den Ninth Circuit, dass der ADA für die Website und App von Domino’s gilt, weil sie Kunden mit den Restaurants vor Ort verbinden. Das Fehlen von DOJ-Webvorschriften hebe diese Pflicht nicht auf, und eine Anordnung zur Einhaltung der WCAG sei als Abhilfe möglich. Domino’s argumentierte, die Bundesberufungsgerichte seien sich uneins, wie Title III online anzuwenden sei, doch der Supreme Court lehnte es im Oktober 2019 ab, den Fall anzunehmen. Sowohl der DOJ-Leitfaden als auch dieses Urteil nennen die WCAG als Maßstab.

USA: Section 508

Section 508 des Rehabilitation Act verpflichtet US-Bundesbehörden, die Technik, die sie entwickeln, beschaffen, warten oder nutzen, barrierefrei zu gestalten. Die Revised 508 Standards des Access Board, erlassen am 18. Januar 2017 und in Kraft seit dem 18. Januar 2018, verlangen, dass elektronische Inhalte WCAG 2.0 Stufe A und AA erfüllen – Untertitel eingeschlossen.

USA: der CVAA und die FCC-Regeln für Online-Videos

Der Twenty-First Century Communications and Video Accessibility Act (CVAA) trat am 8. Oktober 2010 in Kraft. Die darauf gestützten Regeln der FCC in 47 CFR 79.4 besagen: Sendungen, die im US-Fernsehen mit Untertiteln laufen, müssen diese behalten, wenn sie über das Internet verbreitet werden.

  • Geltungsbereich: fernsehähnliche Sendungen. Von Nutzern erstellte Inhalte sind per Definition ausgenommen.
  • Vollständige Sendungen: schrittweise eingeführt ab dem 30. September 2012 (aufgezeichnet, nicht fürs Internet bearbeitet), dem 30. März 2013 (live und livenah) und dem 30. September 2013 (aufgezeichnet und fürs Internet bearbeitet).
  • Clips: einzelne Ausschnitte ab dem 1. Januar 2016, Dateien mit mehreren Clips ab dem 1. Januar 2017 und Clips aus Live- und livenahen Sendungen ab dem 1. Juli 2017 – innerhalb von 12 bzw. 8 Stunden nach der Ausstrahlung.
  • Qualität und Darstellung: Die Untertitel müssen mindestens so gut sein wie im Fernsehen und von Distributoren unverändert weitergegeben werden. Betroffene Geräte und Apps müssen es ermöglichen, die Untertitelschrift zwischen 50 % und 200 % zu skalieren.

Ein Creator, dessen Videos nie mit Untertiteln im US-Fernsehen liefen, fällt nicht darunter; ein Sender, der Clips seiner Sendungen online stellt, schon.

Eine praktische Checkliste

  1. Ermittle, welche Regeln für dich gelten – öffentliche Stelle, Bundesbehörde, Unternehmen mit Publikumsverkehr, betroffener Dienst in der EU oder Sender – und welche Fristen dazugehören.
  2. Erfasse deine Videos auf allen Websites, Apps und Plattformen und markiere, was aufgezeichnet, live, archiviert oder von Dritten ist.
  3. Untertitle aufgezeichnete Videos, einschließlich Sprecherwechseln und bedeutsamer Geräusche (WCAG 1.2.2).
  4. Plane Live-Untertitel für Streams und Webinare ein (1.2.4).
  5. Kümmere dich um Audiodeskription (1.2.5), am besten, indem wichtige visuelle Informationen schon im Skript gesprochen werden.
  6. Prüfe automatische Untertitel vor dem Veröffentlichen auf Namen, Zahlen und Fachbegriffe.
  7. Biete zuschaltbare Untertitel (Closed Captions) an, die Zuschauer vergrößern und ausschalten können – auch wenn das Video zusätzlich eingebrannte Untertitel hat.
  8. Teste deinen Player anhand von Abschnitt 7 der EN 301 549: leicht auffindbare Bedienelemente, synchrone Untertitel.
  9. Bewahre SRT- oder VTT-Dateien zusammen mit deinen Video-Masterdateien auf, damit du Videos neu veröffentlichen, übersetzen und auf Anfragen reagieren kannst.
  10. Veröffentliche eine Erklärung zur Barrierefreiheit – Pflicht für öffentliche Stellen in der EU, gute Praxis für alle anderen.
  11. Hol dir rechtlichen Rat für die schwierigen Fälle: Archive, Inhalte Dritter, Verträge und grenzüberschreitende Dienste.

Das Untertiteln selbst kann Software übernehmen. AutoCap erstellt Untertitel mit einem eigenen Timing für jedes Wort, lässt dich sie korrigieren und exportiert Videos mit eingebrannten Untertiteln oder, in den Bezahltarifen, SRT- und VTT-Dateien – siehe den Closed-Caption-Generator. Kein Tool macht eine Organisation allein rechtskonform: Auch der Player, die Website und die Abläufe drumherum zählen. Wie sich die Art der Untertitel auf die Barrierefreiheit auswirkt, erklärt der Ratgeber Open vs. Closed Captions.

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